Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Nordmark Pharma GmbH, im Folgenden „Nordmark“

I. Geltungsbereich und Einbeziehung

1. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nur durch ausdrückliche Zustimmung unsererseits in Schriftform oder durch Erklärungen mit qualifizierter elektronischer Unterschrift wirksam einbezogen. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich den nicht rechtsfähigen Anstalten d.ö.R.) und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und zwar auch für zukünftige Verträge, ohne das es erneuter Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sowohl bei der Lieferung von pharmazeutischen Produkten, als auch bei der Lieferung von Biochemikalien Anwendung. Nordmark legt in der Auftragsbestätigung fest, ob es sich bei der Bestellung um die Bestellung von pharmazeutischen Produkten oder von Biochemikalien handelt. Handelt es sich bei dem Vertrag um die Bestellung und Lieferung von Biochemikalien, so gilt zusätzlich Ziffer XII, sowie Ziffer V.4, Ziffer V.3. findet auf die Bestellung von Biochemikalien keine Anwendung.

Handelt es sich bei der Bestellung um pharmazeutische Produkte, so findet zusätzlich der Ziffer V.3. Anwendung, Ziffer V.4, sowie XII finden keine Anwendung.

II. Bindung an Angebote, Angaben bei Vertragsabschluss, Abweichungen von Angaben bei Vertragsabschluss

1. Wir sind berechtigt, unsere Angebote bis zur Annahme zu widerrufen, es sei denn wir bezeichnen unser Angebot als bindend.

2. Auf unserer Webseite, in Katalogen oder ähnlichen Unterlagen enthaltene Leistung oder das Produkt beschreibende Angaben sowie öffentliche Äußerungen von uns oder von Herstellern sind nicht verbindlich, es sei denn die dort genannte Eigenschaft wurde als Beschaffenheit der Ware mit dem Kunden vereinbart oder der Kunde kann sie aufgrund der öffentlichen Äußerungen erwarten.

3. Abweichungen von vereinbarten Produkt- oder Leistungseigenschaften berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, den vertragsmäßigen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränken und das Vorhandensein der Eigenschaft nicht von uns garantiert oder zugesichert wurde oder für uns erkennbar war, dass die vereinbarte Eigenschaft für den Kunden von besonderer Bedeutung ist, insbesondere wenn durch die Abweichung von ihr der Vertragszweck gefährdet würde.

III. Preisangaben, Preise, Zuschläge, Zahlungsbedingungen, Verzug

1. Mit uns vereinbarte Preise sowie unsere Katalogpreise verstehen sich "frei Frachtführer" (Incoterms® 2020: "FCA Versandort"). Bei Mindermengen, Gefahrgut und Kühlsendungen erheben wir gegebenenfalls zum vereinbarten Preis einen Zuschlag. Zur Höhe des Zuschlages verweisen wir auf die Auftragsbestätigung. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware zur Zahlung fällig.

2. Unsere Preisangaben sind nur verbindlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziff. 3.

3. Bei einer vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit von mehr als drei Monaten sind wir berechtigt, die Preise entsprechend in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung eingetretener Preissteigerungen auf unseren Beschaffungsmärkten zu erhöhen und verpflichtet, entsprechend in dieser Zeit dort eingetretener Preiserniedrigungen zu senken. Wir sind – unabhängig von der vereinbarten Lieferzeit – berechtigt und verpflichtet, den Preis unserer Leistungen dem Marktpreis entsprechend anzupassen, sofern dieser sich zwischen Vertragsschluss und Leistung bzw. Lieferung um mehr als 4,5% geändert hat.

4. Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage, lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentums- und/oder Nutzungsrechts-vorbehalten geltend zu machen.

5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

IV. Lieferung, Liefertermin, Lieferverzug

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung FCA Versandort nach den Incoterms® 2020.

2. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin dem Transportunternehmen zur Abholung oder Übergabe bereitgestellt wurde. Wir melden dem Kunden auf Wunsch die Versandbereitschaft der Ware.

3. Der Liefertermin wird nach unserem voraussichtlichen Leistungsvermögen vereinbart und von uns in der Auftragsbestätigung angegeben. Der Liefertermin versteht sich vorbehaltlich von uns nicht zu vertretender Umstände und Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht gegeben waren oder uns weder bekannt waren noch bekannt sein mussten, unabhängig davon, ob diese Umstände oder Ereignisse bei uns oder beim Hersteller eintreten. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Frist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses.

4. Für die Einhaltung des Versandtermins kommt es nicht darauf an, wann die Ware tatsächlich ankommt.

5. Sollten wir mit einer Lieferung mehr als 8 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten. In die Berechnung der Verzugsdauer sind die von uns nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen i.S.d. Ziff. IV. 2 nicht mit einzuberechnen.

6. Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerung i.S.d. Ziff. IV. 2 länger als 8 Wochen andauert.

7. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, sollte auf unseren Beschaffungsmärkten ein Beschaffungsengpass bestehen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch Wechsel, Scheck, Abtretung, Bürgschaft, Schadenersatz u. a.). Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.

2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherheitsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt.

3. Der Kunde von pharmazeutischen Produkten ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges zu verwenden, zu vermischen oder zu be- und verarbeiten. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei einer Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung der §§ 947, 948 BGB und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall, dass die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig entsprechend dem vorgenannten Wertverhältnis Allein- oder Miteigentum überträgt. Die Gegenstände, an denen wir nach den vorstehenden Bestimmungen Allein- oder Miteigentum erwerben, verwahrt der Kunde für uns unentgeltlich, Ansprüche gegen uns erwachsen ihm weder aus der Vermischung noch aus der Verarbeitung noch aus der Verwahrung. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Unter der Bedingung der vollständigen Zahlung nach Ziffer V.1 wird die neue Ware bzw. unser Miteigentumsanteil an den Kunden übereignet. Für die Bestellung von Biochemikalien gilt Ziffer V.3 nicht.

4. Für die Bestellung von Biochemikalien gilt folgendes: Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit einer anderen beweglichen Sache derart verbunden, dass beide wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden, so ist der Kunde verpflichtet uns anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Sache Miteigentum an der neuen Sache zu verschaffen. Ziffer V.4 findet auf die Bestellung von pharmazeutischen Produkten keine Anwendung.

Der Kunde tritt zur Sicherung unserer Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund (vergl. Ziff V.1.) - schon jetzt von seinen Forderungen aus Lieferungen, in denen unsere Vorbehaltsware enthalten ist, jeweils den Betrag mit allen Nebenrechten an uns ab, der unserem Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer für die enthaltene Vorbehaltsware entspricht.

5. Übersteigt der Wert der Gesamtheit der uns zustehenden Sicherheiten die Höhe der Gesamtheit unserer Forderungen um mehr als 30% werden wir Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Fällt die Umsatzsteuer gemäß §§ 170 Abs. 2, 171 Abs. 2, 3 InsO bei uns an, erhöht sich diese Grenze auf 40%.

6. Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierzu trägt der Kunde, wenn die Intervention erfolgreich war, jedoch beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde.

VI. Gefahrübergang

1. Es gelten die Regeln der Incoterms®2020.

2. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von uns verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Diese Gefahrübergangsbestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung, entgeltlicher Serviceleistung oder Ersatzlieferung an den Kunden.

3. Auf Verlangen des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken – soweit mit für uns mit zumutbarem Aufwand möglich – versichert.

VII. Mängel, Verjährung

1. Der Kunde hat die Lieferung/Leistung unverzüglich – soweit zumutbar - zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich und – soweit zumutbar - substantiiert geltend zu machen.

2. Bei Mängeln sind wir entgegen § 439 Abs. 1 BGB nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.

3. An Stelle der gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB geltenden Verjährungsfrist, gilt eine solche von nur einem Jahr ab Lieferung. Für Ansprüche nach Ziffer VIII.1 gilt diese Verkürzung der Verjährungsfrist nicht.

VIII. Haftungsbeschränkung

1. Wir haften dem Kunden aus gesetzlichen oder vertraglichen Haftungstatbeständen unbeschränkt in folgenden Fällen: (i) Bei vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen (ii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens und des Körpers, (iii) im Umfang einer von uns übernommenen Garantie, (iv) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, (iv) nach den gesetzlichen Vorschriften über die Zufalls- und Gefährdungshaftung sowie (v) für arglistig verschwiegene Mängel.

2. Ist kein Fall von Ziff. VIII.1. gegeben, gilt folgendes:

a. Im Fall der Fahrlässigkeit (und zwar auch der groben) haften wir unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt lediglich für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden.

b. Im Falle der leichten Fahrlässigkeit soweit es sich nicht um die leichte Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten handelt, haften wir nur für die Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind („Kardinalspflichten“). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

IX. Gültigkeitsbestimmung

Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere vertraglichen Pflichten und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Hamburg. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

XI. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht Deutschlands unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Ziffer XII gilt ausschließlich für die Lieferung von Biochemikalien

XII. Wichtige Hinweise zu unseren Biochemikalienprodukten

1. Eingeschränkter Gebrauch: Die Biochemikalien sind nicht zur Anwendung am Menschen geeignet! Die Biochemikalien dienen ausschließlich der in vitro Anwendung, wie z.B. Zellisolierung.

2. Beschränkte Produktverwendung: Von Nordmark gelieferte Produkte sind ausschließlich für Forschungs- und sonstige Laborzwecke bestimmt. Sie dürfen nur unter Aufsicht hierfür fachlich qualifizierter Personen verwendet werden. Nordmark ist berechtigt, vom Kunden eine schriftlichen Bestätigung zu verlangen, dass das betreffende Produkt für nicht erlaubte Anwendungen weder bezogen noch weiterveräußert wird.

3. Sicherheitsdatenblatt: Nordmark übersendet kostenlos zu dem Produkt ein Sicherheitsdatenblatt in englischer  oder länderspezifischer Sprache.

 

Stand 29.01.2021 / CH

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