Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen („AEB“) von Nordmark, der Tochterunternehmen von Nordmark und des Unternehmens, das auf diese AEB Bezug nimmt und an dem Nordmark eine Beteiligung hält (abrufbar unter: https://www.nordmark-pharma.de/geschaeftskunden/unternehmen/nordmark-gruppe/)

1. Geltung

Für sämtliche von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträge und Lieferabrufe (nachfolgend zusammen „Aufträge“) und für sämtliche Verträge, bei denen wir Käufer, Besteller oder Auftraggeber sind, gelten gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich den nicht rechtsfähigen Anstalten d.ö.R.) und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich die nachfolgenden AEB. Unsere AEB gelten auch für zukünftige Verträge, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung zu ihrer Einbeziehung bedarf. An abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten, Auftragnehmer oder sonstiger Vertragspartner (nachfolgend „Auftragnehmer“) sind wir nur gebunden, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere AEB gelten spätestens mit Ausführung der Lieferung oder Leistung (nachfolgend beide zusammen „Lieferung“) durch den Auftragnehmer als angenommen. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

2. Vertragsabschluss

a) Unsere Bestellungen, Aufträge und Lieferabrufe (nachfolgend zusammen „Aufträge“) sind freibleibend, es sei denn wir haben diese als verbindlich gekennzeichnet. Ein Vertragsschluss kommt erst durch unseren schriftlichen Auftrag zustande.

b) Haben wir Aufträge als verbindlich gekennzeichnet abgegeben, halten wir uns an diese für eine Dauer von vier Wochen nach Abgabe des Auftrags gebunden.

3. Vertragsinhalt

a) Soweit nicht die Lieferung von Waren geschuldet ist und vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer den Erfolg der vertraglich vereinbarten Lieferung. Die Lieferung muss insbesondere für die im Vertrag vereinbarten Zwecke geeignet sein.

b) Soweit die Lieferung die Erbringung von Dienstleistungen betrifft, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese entsprechend seinen Angaben im Qualifizierungsfragebogen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen. Der Auftragnehmer hat uns Nachweise über die von ihm erbrachten Leistungen wie im Auftrag vereinbart vorzulegen. Nachweise über die Erbringung von Dienstleistungen müssen den Namen des Mitarbeiters des Auftragnehmers, eine detaillierte Aufstellung der geleisteten Dienste, des benötigten Materials sowie den hierfür benötigten Zeitaufwand enthalten.

c) Zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen wird der Auftragnehmer geeignete und ausreichend qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Ein Austausch der Mitarbeiter kann nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von uns vorgenommen werden. Auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten kann sich der Auftragnehmer nur nach Rüge und erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten und angemessenen Frist berufen.

d) Umfasst die Lieferung Dienst- oder Werkleistungen und werden diese auf unserem Werksgelände erbracht, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung unserer Dienstleistungs- und Technikbestimmungen und für deren Einhaltung durch seine Mitarbeiter Sorge zu tragen. Dies schließt die Duldung von Sicherheitskontrollen ein.

e) Angebote, Fertigung von Entwürfen, Herstellung von Mustern, Modellen oder Proben durch den Auftragnehmer sowie Zeichnungen, Dateien, Dokumentationen und Unterlagen des Auftragnehmers sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen für uns kostenlos und uns im jeweils vereinbarten Umfang kostenlos mitzuliefern. In jedem Fall sind alle Zeichnungen, Dateien, Dokumentationen und Unterlagen kostenlos mitzuliefern, die für die sachgerechte Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und -setzung der Lieferung notwendig sind, die die Funktion des gelieferten Gegenstandes umfassend beschreiben, sowie für die Einholung von Genehmigungen oder ähnlichem erforderlich sind. Wir sind berechtigt, diese Zeichnungen und Unterlagen zur Herstellung von Ersatzteilen, Veränderungen und dergleichen - auch durch beauftragte Dritte - zu benutzen.

f) Der Auftragnehmer ist nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung berechtigt Dritte und/oder Subunternehmer mit dem Erbringen der Lieferung oder von Teillieferungen zu beauftragen. In jedem Fall bleibt der Auftragnehmer für die vertragsgemäße Erbringung der Lieferung verantwortlich.

g) Zu Teillieferungen ist der Auftragnehmer nur mit unserer Zustimmung berechtigt.

4. Schutzrechte

a) Soweit es sich nicht um urheberrechtsfähige Werke handelt, für die die Sonderregelung gemäß Ziffer 4.b. gilt, sollen alle Daten, Ideen, Resultate, Ergebnisse, Erfindungen (seien sie patentfähig oder nicht), Entdeckungen oder Know-How, des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, seiner Subunternehmer oder sonstiger Dritter, die der Auftragnehmer einschaltet, die im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Leistung geschaffen, getätigt oder gemacht werden und die für den Zweck der Lieferung erforderlich sind (nachfolgend: "Arbeitsergebnisse") allein dem Auftraggeber zustehen, und allein der Auftraggeber soll zur zeitlich, räumlich und gegenständlich unbeschränkten Nutzung und Verwertung berechtigt sein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über alle Arbeitsergebnisse unverzüglich zu informieren und dem Auftraggeber alle Arbeitsergebnisse zur Verfügung zu stellen. Die Information durch den Auftragnehmer muss so ausführlich und detailliert sein, dass der Auftraggeber in der Lage ist, zu entscheiden, ob er den Auftragnehmer zur Übertragung der Rechte gemäß den nachfolgenden Regelungen auffordert. Auf Aufforderung durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer zusätzliche Informationen (sowohl mündlich als auch schriftlich) zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung hin alle Rechte an den Arbeitsergebnissen zu übertragen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, auf Aufforderung des Auftraggebers hin diesem alle gewerblichen Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen (einschließlich Patente, Patentanmeldungen und Gebrauchsmuster) zu übertragen. Der Auftragnehmer wird alle zur Übertragung notwendigen Erklärungen abgeben und Dokumente ausfertigen und unterzeichnen sowie den Auftraggeber in Bezug auf Beantragung, Eintragung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der gewerblichen Schutzrechte nach besten Kräften unterstützen.

b) In Bezug auf Urheberrechte und alle Rechte in Bezug auf urheberrechtsfähige Werke des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, seiner Subunternehmer oder sonstiger Dritter, die der Auftragnehmer einschaltet, und die im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Leistung geschaffen werden und die für den Zweck der Lieferung erforderlich sind (nachfolgend: "Arbeitswerke"), verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber ein ausschließliches, übertragbares, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Recht zur umfassenden Nutzung und Auswertung in allen Nutzungsarten, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung, Vorführung, Archivierung und Übertragung sowie die Nutzung auf solche Nutzungsarten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt sind (§ 31a UrhG), einzuräumen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber ein freies Bearbeitungsrecht einzuräumen, soweit ein Arbeitswerk der Anpassung bedarf, um es im Interesse des Auftraggebers einzusetzen, insbesondere, es wiederzuverwenden. Technische Bearbeitungen und/oder Formatänderungen sind ohne Beschränkungen zulässig. Ferner verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber das Recht einzuräumen, die Arbeitsergebnisse beliebig zu digitalisieren, also insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und/oder Verbreitung sowie öffentlichen Zugänglichmachung des Arbeitswerks (allein oder zusammen mit anderen Produkten) in beliebiger Anzahl auf digitalen Datenträgern-, Printmedien, Onlinemedien, Werbefilmen, Newslettern oder sonstigen Mailing-Aktionen und Präsentationen.

c) Der Auftragnehmer verzichtet im Falle von Arbeitswerken auf namentliche Nennung und stellt einen entsprechenden Verzicht auch seiner Mitarbeiter, seiner Subunternehmer oder sonstiger Dritter, die der Auftragnehmer einschaltet sicher, soweit dies nicht im Auftrag abweichend für einzelne Fälle schriftlich festgehalten wird.

d) Der Auftragnehmer wird durch entsprechende Vereinbarungen mit Subunternehmern und Dritten sicherstellen, dass der Auftragnehmer seine Verpflichtungen zur Rechtsübertragung und/oder -einräumung erfüllen kann. 

e) Die Übertragung und/oder Einräumung der Rechte gemäß den vorstehenden Regelungen ist mit der für den jeweiligen Auftrag vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten.

f) Der Auftragnehmer wird die Arbeitsergebnisse und Arbeitswerke und alle ihm diesbezüglich mitgeteilten Einzelheiten nach Maßgabe von Ziffer 14 geheim halten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die reibungslose Durchführung einer Schutzrechtsanmeldung.

g) Falls der Auftraggeber schriftlich mitteilt, kein Interesse an der Übertragung der Rechte an den Arbeitsergebnissen zu haben, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese als gewerbliches Schutzrecht anzumelden. Der Auftraggeber erhält an diesen Arbeitsergebnissen und etwaigen gewerblichen Schutzrechten in Bezug auf diese Arbeitsergebnisse ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht mit dem Recht der vollständigen oder teilweisen Unterlizenzierung. Dieses Nutzungsrecht umfasst das Recht, (1) Erzeugnisse, die Gegenstand des Arbeitsergebnisses oder gewerblichen Schutzrechts sind, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, und/oder (2) Verfahren, die Gegenstand des Arbeitsergebnisses oder gewerblichen Schutzrechts sind, anzuwenden, und/oder (3) die mit dem Verfahren hergestellten Erzeugnisse anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannte Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

h) Die Regelungen dieser Ziffer 4 gelten entsprechend für den Teil von Arbeitsergebnissen oder Arbeitswerken, die der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, seine Subunternehmer oder sonstige Dritter, die der Auftragnehmer einschaltet, gemeinsam mit dem Auftraggeber und dessen Arbeitnehmern geschaffen, getätigt oder gemacht haben; insbesondere für den Fall, dass der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, seine Subunternehmer oder sonstige Dritter, die der Auftragnehmer einschaltet, Miterfinder sind.

i) Soweit der Auftraggeber und/oder seine Mitarbeiter während der Dauer dieses Vertrages unter diesem Vertrag Erfindungen tätigen, stehen die Rechte an und aus diesen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Das gleiche gilt für alle Daten, Ideen, Resultate, Ergebnisse, Erfindungen (seien sie patentfähig oder nicht), Entdeckungen oder Know-How des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter. Rechte – welcher Art auch immer – des Auftragnehmers bestehen insoweit nicht.

j) Wurden Rechte an Arbeitsergebnissen auf Aufforderung des Auftraggebers hin auf diesen übertragen, so übernimmt der Auftraggeber auf seine Kosten die Vorbereitung, Durchführung von Anmeldungen für gewerbliche Schutzrechte zu Gunsten des Auftraggebers. Dies betrifft nicht die Anmeldungen für Schutzrechte, an denen der Auftraggeber kein Interesse hat und dies dem Auftragnehmer mitgeteilt hat.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Alle in der Bestellung genannten Preise sind, soweit nicht in der Bestellung oder individualvertraglich anders vereinbart, Festpreise. Sie verstehen sich, soweit nicht in der Bestellung oder individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist, brutto, frei Versandanschrift und schließen sämtliche Verpackungs- und alle sonstigen Kosten der Anlieferung, wie z. B. Steuern, Zölle usw. ein (DDP, Incoterms 2020), es sei denn, dass der Transportunternehmer durch uns bestimmt wird oder wir selber den Transport durchführen oder ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Soweit der Auftragnehmer Montageleistungen schuldet, ist auch das zur Verfügung stellen der zur Durchführung der Leistungen benötigten Werkzeuge und Hilfsmittel im Lieferumfang enthalten. Dienst- oder Werkleistungen, die nicht im ursprünglichen Auftrag oder seinen Anlagen enthalten sind, sind Zusatzleistungen, die nur dann vergütet werden, wenn wir der Vergütung ausdrücklich vor Erbringung der Leistungen schriftlich zugestimmt haben. Die Abnahme oder Entgegennahme der Leistung durch uns ersetzt nicht unsere schriftliche Zustimmung.

b) Rechnungen müssen in einfacher Ausfertigung unter Angabe unserer Bestellnummer ausgestellt und uns gesondert an unsere Finanzbuchhaltung zugesendet werden.

c) Vereinbarte Voraus-, Raten- und Abschlagszahlungen sind von dem Auftragnehmer jeweils termingerecht schriftlich anzufordern und besonders zu kennzeichnen. Anzahlungen erfolgen nur gegen Stellung einer für uns akzeptablen selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse in Höhe der jeweiligen Zahlung unter Verzicht des Bürgen auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, mit Ausnahme der Aufrechnung gegen anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Das Recht des Bürgen zur Hinterlegung ist ausgeschlossen.

d) Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen - jeweils nach Rechnungsstellung - netto, jedoch nicht vor Eingang der mangelfreien Lieferung bzw. bei Lieferungen und Leistungen, bei denen eine Abnahme zu erfolgen hat, nicht vor deren schriftlicher Abnahme durch uns und, sofern zum Leistungsumfang des Auftragnehmers die Übergabe von Dokumentationen und Prüfzeugnissen gehört, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe. Die Vorschrift des § 632a BGB bleibt hiervon unberührt.

e) Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern werden, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.

6. Lieferzeit und Versandbedingungen

a) Die in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich.

Teil-, Voraus- oder Minderlieferungen sowie Lieferungen außerhalb der auf der Bestellung angegebenen Geschäftszeiten bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Ein vorzeitiger Zahlungsanspruch wird hierdurch nicht begründet. Ohne unsere Zustimmung erfolgte Teil-, Voraus- oder Mehrlieferungen können auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt oder eingelagert werden. Der Auftragnehmer hat im Falle der Rücksendung der Lieferung erneut zum vereinbarten Termin zu liefern. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf eventuelle Verzugsschadensansprüche dar.

b) Wir sind berechtigt, dem Auftragnehmer Transportweg, Transportmittel und Empfangsort vorzuschreiben. Die zu liefernden Waren sind umweltverträglich oder auf unser Verlangen in sonstiger Weise zu verpacken. Die Verpackung soll Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung und Feuchtigkeit beim Transport sicherstellen. Schäden aufgrund unzureichender Verpackung trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn von uns keine separaten Vorgaben gemacht wurden. Bei Anlieferung sind die einzelnen Sorten getrennt verpackt und deutlich mit der zugehörigen Teilenummer, Auftrags- oder Kommissionsnummer und Bestellnummer zu kennzeichnen.

c) Verpackungskosten werden von uns nur bezahlt, wenn die Vergütung hierfür ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist unbeschadet seiner gesetzlichen und behördlichen Pflichten verpflichtet, die Transportverpackung der Lieferung auf unser Verlangen auf seine Kosten am Lieferort zurückzunehmen oder durch einen von ihm beauftragten Dritten zurücknehmen zu lassen. Bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung durch uns werden uns die berechneten Verpackungskosten vom Auftragnehmer voll erstattet. Der Auftragnehmer hält uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Verwendung der Transportverpackung gegen uns gerichtet werden, soweit wir hierfür nicht im Verhältnis zum Auftragnehmer allein einzustehen haben.

d) Der Auftragnehmer übergibt uns am Tage der Anlieferung die angeforderten Zertifikate sowie detaillierte Lieferpapiere in zweifacher Ausführung mit Angabe des Bestelldatums, der Bestell-, Liefer- und Artikelnummer, Gewicht, gegebenenfalls Positions- und Modellnummer sowie Warenbezeichnung. Lieferschein und Packzettel sind der jeweiligen Sendung beizufügen.

e) Der Auftragnehmer haftet für alle schuldhaft verursachten Mehrkosten und Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Versandbedingungen entstehen. Er haftet ebenso verschuldensabhängig für die Einhaltung der Versandbedingungen durch seine Unterlieferanten.

7. Verzug

a) Sobald sich eine Verzögerung der Lieferung abzeichnet, hat der Auftragnehmer uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Durch die Anzeige der Verzögerung wird der Auftragnehmer nicht von den gesetzlichen Verzugsfolgen befreit. Bei sich abzeichnender Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine hat der Auftragnehmer rechtzeitig geeignete Maßnahmen (z.B. Schichtarbeit, Überstunden, Wochenend- und Feiertagsarbeit, Verstärkung des Personaleinsatzes etc.) zur Einhaltung der Liefertermine zu ergreifen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.

b) Bei Verzug haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Auftragnehmer mit einer Teillieferung in Verzug, so können wir die uns zustehenden Rechte auch wegen der Teile der Lieferung geltend machen, mit denen der Auftragnehmer noch nicht in Verzug geraten ist.

c) Unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche sind wir im Falle des Verzugs des Auftragnehmers berechtigt, neben der Erfüllung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Gesamtauftragswertes pro Verzugstag, höchstens aber 5% des Gesamtauftragswertes als Mindestschaden zu fordern. Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, bei Teillieferungen gerechnet ab Entgegennahme der letzten Teillieferung bzw. bei Werkleistungen spätestens bis zur Schlusszahlung, gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Ist die Vertragsstrafe teilbar einzelnen Teilleistungen zugeordnet, gilt die Frist von 10 Werktagen ab Entgegennahme der jeweiligen Teilleistung.

d) Auf das Ausbleiben notwendiger von uns zu liefernden Unterlagen, Leistungen oder Bestellteile kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese ausdrücklich schriftlich angemahnt und dennoch nicht unverzüglich erhalten hat. In diesem Fall kann der Auftragnehmer, unter Ausschluss sonstiger Ansprüche, eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit, maximal jedoch um den Zeitraum der Verzögerung der Beistellung, verlangen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, einen Selbstbelieferungsvorbehalt geltend zu machen.

e) Ereignisse höherer Gewalt (einschließlich Pandemien oder Epidemien) oder von uns nicht zu vertretende Hindernisse, die die Abnahme der Lieferung oder Leistung in unserem Betrieb oder bei unserem Kunden unmöglich machen oder wesentlich erschweren, schieben unsere Abnahmeverpflichtung für die Zeit ihres Andauerns auf.

8. Liefer- und Erfüllungsort, Abnahme und Gefahrübergang

a) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Uetersen.

b) Warenlieferungen haben wir unverzüglich nach dem im ordnungsmäßigen Geschäftsgange Tunlichen auf offene Mängel zu untersuchen. Etwaige offene Mängel zeigen wir dem Auftragnehmer binnen einer angemessenen Frist nach ihrer Entdeckung an. Zeigt sich später ein Mangel (verdeckter Mangel), zeigen wir dies dem Auftragnehmer binnen einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach der Entdeckung an. Bei Lieferungen, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, beginnt die Frist zur Untersuchung der Ware erst nach Erhalt der Ware von unserem Kunden; dies gilt nicht für offene Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle sichtbar sind. Ist die Lieferung vor oder nach Ver- oder Bearbeitung zum Einbau in eine Anlage oder gemeinsam mit weiteren Komponenten zu einem weiteren Produkt bestimmt, besteht die Untersuchungsobliegenheit hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Ware zusammen mit der Anlage oder den weiteren Komponenten erst nach der Fertigstellung des Einbaus und erfolgreicher Inbetriebnahme der Anlage bzw. nach Herstellung des Produkts.

c) Bei der Abnahme von Dienst- oder Werkleistungen hat stets eine förmliche Abnahme in angemessener Frist nach Fertigstellung der Leistung stattzufinden, es sei denn, dass wir mit dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anderes vereinbaren. Jede Partei kann auf ihre Kosten zu der förmlichen Abnahme einen Sachverständigen hinzuziehen. Über die Abnahme ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen. Falls der Auftragnehmer trotz rechtzeitiger Einladung den gemeinsamen Abnahmetermin nicht wahrnimmt, treten die Abnahmewirkungen ein, wenn wir dem Auftragnehmer das Ergebnis der erfolgreichen Abnahme schriftlich mitteilen.

d) Die Werk- und Dienstleistungen des Auftragnehmers gelten nur als vertragsgemäß, wenn wir deren Vertragsgemäßheit ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Sollten wir diese Bestätigung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach der Lieferung ausstellen, kann der Auftragnehmer uns eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer wir die Vertragsgemäßheit ausdrücklich bestätigen oder ablehnen. Die ganze oder teilweise Benutzung der Lieferung, insbesondere von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten oder zur Vorbereitung der Inbetriebnahme der Gesamtanlage oder Zwischenprüfungen stellen ebenso wie eventuell erfolgte Zahlungen keine Abnahme der Lieferung dar.

e) Die Gefahr geht, auch wenn wir uns zur Übernahme von Frachtkosten bereit erklären, erst mit der Entgegennahme der Lieferung durch uns oder durch einen von uns schriftlich Beauftragten am vereinbarten Erfüllungsort oder nach Abnahme der Lieferung auf uns über, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Dies gilt nicht, wenn der Transportunternehmer durch uns bestimmt wird oder wir selber den Transport durchführen oder wenn in der Bestellung oder individualvertraglich andere Bedingungen vereinbart wurden.

f) Erkennbar mangelhafte und/oder mangelhaft verpackte Lieferungen oder erkennbar in der Menge abweichende Lieferungen brauchen wir nicht anzunehmen.

9. Gewährleistung

a) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Fehler aufweist, sich für die nach Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, und dass die Lieferung der in unserem Auftragsschreiben angegebenen Beschaffenheit entspricht sowie, dass die Lieferung gemäß den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes und dessen Ausführungsverordnungen, den allgemeinen, anerkannten, technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln nach neuestem Stand sowie den Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Immissionsschutz- und Umweltschutzvorschriften entspricht, soweit die Lieferung unter den Anwendungsbereich der vorstehenden Bestimmungen fällt. Außerdem gewährleistet der Auftragnehmer, dass die Lieferung allen gesetzlichen, behördlichen und sonstigen gültigen Vorschriften für den deutschen und ausländischen Raum – je nach dem ihm von uns mitgeteilten Einsatzgebiet – wie Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen und die Vorschriften der Regeln der Fachverbände, wie z. B. VDE, VDI, in der jeweils neuesten Fassung entspricht, und dass in Bezug auf die Lieferung eventuelle Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere Genehmigungen und Zertifikate vorliegen. Ohne ausdrückliche Mitteilung unsererseits gilt als Einsatzgebiet die Europäische Union.

b) Der Auftragnehmer garantiert, dass das von ihm eingesetzte Personal uneingeschränkt sozialversichert und berufsgenossenschaftlich abgesichert ist und die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse besitzt. Der Auftragnehmer hat uns auf Verlangen vor Durchführung der Arbeiten den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen nachzuweisen.

c) Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche stehen uns ungekürzt zu. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie Aus- und Einbaukosten, Transportkosten usw., trägt der Auftragnehmer.

d) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Bei einer Mängelrüge verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird die Lieferung ganz erneuert, beginnt die Gewährleistungsfrist erneut; bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.

e) Neben den gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistungsansprüchen sind wir berechtigt, die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zu treffen, wenn der Auftragnehmer seiner Nachbesserungspflicht nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Das gleiche gilt in dringenden Fällen, sofern der Auftragnehmer durch uns vom Bestehen des Mangels informiert wurde und aufgrund der Eilbedürftigkeit ein im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers hoher Schaden zu erwarten ist.

f) Für Zeichnungen, Pläne, Berechnungen usw., die für den Auftrag verwendet werden, bleibt der Auftragnehmer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.

g) Der Auftragnehmer stellt uns auf erstes Anfordern von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes gegenüber Dritten frei, soweit er oder sein Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat.

h) Die Parteien sind sich darüber einig, dass Produktfehler, die auf Lieferungen oder Leistungen von Vorlieferanten oder Subunternehmern des Auftragnehmers beruhen, als Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Produkts anzusehen sind.

i) Soweit der Auftrag eine Warenlieferung betrifft, ist der Auftragnehmer verpflichtet, während der Dauer des Vertrages eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 1 Mio. Euro pro Schadensfall ohne weitere Einschränkung aufrechtzuerhalten. Soweit der Auftrag die Erbringung einer Dienstleistung betrifft, ist der Auftragnehmer verpflichtet, während der Dauer des Vertrages eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 1 Mio. Euro pro Schadensfall ohne weitere Einschränkung aufrechtzuerhalten. Wir sind jeweils berechtigt, eine entsprechende Deckungsbestätigung des Versicherers des Auftragnehmers zu verlangen.

10. Anforderungen an Arzneimittel, Gesundheitspflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel und deren Komponenten

a) Soweit die von uns bestellten Lieferungen der Herstellung von Arznei- und/oder Gesundheitspflege- und/oder Nahrungsergänzungsmitteln dienen, sind sämtliche Arzneimittel-, Gesundheits- und sonstigen pharmarechtlichen Vorschriften für den deutschen und ausländischen Raum – je nach dem von uns mitgeteilten Einsatzgebiet – zu erfüllen.

b) Uns sind Änderungen in der Herstellung, die einen Einfluss auf die Qualität haben können, und/oder eine Verlagerung des Herstellungsortes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

c) Jede Lieferung sollte möglichst aus einer Charge stammen. Die Chargennummer des Auftragsnehmers sowie unsere Bestell- und Artikelnummer sind auf jedem Gebinde und auf jedem Lieferschein dauerhaft und deutlich zu markieren. Besteht die Lieferung aus mehreren Chargen des gleichen Produktes, sind die jeweiligen vorstehend genannten Nummern auf den Gebinden sowie auf dem jeweiligen Lieferschein zu vermerken.

d) Soweit wir einen Verantwortungsabgrenzungsvertrag mit dem Auftragnehmer geschlossen haben, geht dieser unseren AEB vor.

11. Ersatzteile

Bei der Lieferung von Maschinen und Geräten verpflichtet sich der Auftragnehmer, uns mindestens 10 Jahre lang auf Verlangen kurzfristig mit betriebsfähigen, funktions- und einbaukompatiblen Ersatzteilen mit ähnlichen oder besseren Eigenschaften zu Marktpreisen zu beliefern. Wenn die Produktion von Ersatzteilen eingestellt wird, sind wir mindestens 12 Monate vor Auslauf zu informieren.

12. Rücktritt vom Vertrag; Freihaltung; Rechte Dritter

a) Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder ganz oder für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Teil der Lieferung vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

b) Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Lieferung und deren Benutzung nach seiner Kenntnis weder in- und ausländische Patente, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt noch gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt. Er hält uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei, die Dritte oder unsere Kunden aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung und deren Benutzung gegen uns richten.

c) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Eigentumsvorbehalte Dritter an der bestellten Lieferung nicht bestehen.

d) Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte des Auftragnehmers gegenüber uns sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer leitet diese Rechte aus anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen her.

e) Falls der Auftragnehmer weiß oder nach den Umständen davon ausgehen muss, dass wir die Lieferung in das Ausland verbringen oder dort verwenden werden, hat er uns unaufgefordert davon zu unterrichten, ob wir für die Ausfuhr eine Genehmigung benötigen.

f) Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

13. Materialbeistellungen/Unterlagen

a) Alle Teile, Muster, Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Auftragnehmer für die Herstellung der Lieferung überlassen, bleiben unser Eigentum, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und dürfen von ihm nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt, oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die mit Auftragserteilung übergebenen Teile und Unterlagen sind einschließlich aller Abschriften und Vervielfältigungen auf unser Verlangen oder spätestens bei Lieferung an uns zurückzugeben. Wir behalten uns die gewerblichen Schutzrechte an allen dem Auftragnehmer übergebenen Teilen und Unterlagen vor.

b) Bei der Verarbeitung oder Vermischung der von uns gelieferten Teile erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Teile und Stoffe zu den verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

14. Geheimhaltung, Datenschutz

a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über sämtliche Unterlagen und sonstigen Informationen, die er von uns erhalten hat und/oder erhalten wird, gegenüber Dritten strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Auftragnehmer wird alle von uns erhaltenen Unterlagen so aufbewahren, dass Unbefugte keine Einsicht nehmen können.

b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mitarbeiter und sonstige mit der Durchführung des Vertrages betraute Personen, die Zugang zu Vertragsunterlagen haben, schriftlich über die Geheimhaltungspflicht zu belehren und auf deren Einhaltung zu verpflichten. 

c) Die Geheimhaltungspflicht gemäß der beiden vorstehenden Absätze a) und b) gilt unbefristet.

d) Die Geheimhaltungspflicht gemäß der beiden vorstehenden Absätze a) und b) gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und/oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen nicht bzw. nicht mehr solche Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat der Auftragnehmer zu beweisen.

e) Der Auftragnehmer ist ausschließlich dann berechtigt, unseren Namen in eine Referenzliste aufzunehmen, sofern wir dem zugestimmt haben.

f) Soweit bei der Erbringung von Leistungen personenbezogene Daten anfallen, hat der Auftragnehmer die jeweils geltenden Datenschutzvorschriften zu beachten, d.h. insbesondere die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sicherzustellen und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Der Auftragnehmer stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass die auftragsgemäße Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten rechtswidrig war. Der vorstehende Freistellungsanspruch erfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung.

15. Arbeits- und Umweltschutz, Energieeinsatz

a) Arbeits- und Umweltschutz und der effiziente Einsatz von Energie sind wesentliche Bestandteile unseres Unternehmensleitbildes. Daher fließt in unsere Bewertung von Angeboten über Lieferungen, die eine wesentliche Auswirkung auf den Energieeinsatz haben oder haben können, teilweise ein, welcher Energiebilanz der Lieferung besteht (Energieeinsatz, Energieverbrauch, Energieeffizienz). Gleiches gilt entsprechend bei Lieferungen, die eine negative Auswirkung auf die Umwelt haben oder haben können, mit Blick auf die Umweltbilanz der Lieferung (Schonung von Umweltressourcen, Vermeidung von Umweltbelastungen).

b) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung von Lieferungen auf unserem Firmengelände unsere Dienstleistungsbestimmungen einzuhalten.

c) Bei Lieferungen, die eine wesentliche Auswirkung auf den Energieeinsatz haben oder haben können, hat der Auftragnehmer diese möglichst energieschonend (Energieeinsatz, Energieverbrauch, Energieeffizienz) zu erbringen.

d) Bei Lieferungen, die eine negative Auswirkung auf die Umwelt haben oder haben können, hat der Auftragnehmer diese möglichst schonend für die Umwelt (Schonung von Umweltressourcen, Vermeidung von Umweltbelastungen) zu erbringen.

16. Sonstiges

a) Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung mit uns, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Uetersen; wir sind jedoch auch berechtigt, an dem Sitz des Auftragnehmers zu klagen. Dies gilt nicht für Streitigkeiten mit Auftragnehmern, die nicht Kaufleute sind.

c) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie der Anwendung der Haager einheitlichen Kaufgesetze und des Internationalen Kaufrechts gemäß Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

d) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall, eine Regelung zu vereinbaren, die dem erstrebten Zweck der unwirksamen Bedingung so nahe wie möglich kommt.


Stand: 16.07.2020

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